In der bunten Hosting-Welt gibt es einige Begriffe, die immer wieder auftauchen und nicht jedem gleich etwas sagen. Deshalb möchten wir in Zukunft unter dem Stichwort “i24-Wörterkiste” ein paar der gängigsten Begriffe erklären. Wir starten zum Auftakt mit dem Begriffspaar „Owner-C und Admin-C“:
Als Owner-C wird der Inhaber einer Domain bezeichnet, das C in der Bezeichnung steht für „Contact“. Er kann eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein und schließt den Vertrag mit der jeweiligen Registrierungsstelle ab, für .de-Domains ist das die DENIC.
Der Inhaber benennt den Admin-C, auch hier steht das C für „Contact“. Der Admin-C muss eine natürliche Person sein und stammt oftmals aus dem gleichen Unternehmen. Er fungiert als Administrator einer Domain sowie als Ansprechpartner für die Registrierungsstelle. Außerdem kann er im Namen des Inhabers alle Änderungen rund um die Domain veranlassen. Das ist manchmal dann zwingend notwendig, wenn der Domaininhaber nicht im gleichen Land wie die Registrierungsstelle ansässig ist. Admin-C und Owner-C müssen also NICHT dieselbe Person sein.
Der Admin-C kann übrigens unter Umständen auch für Rechtsverletzungen bei .de-Domains haftbar gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2011 entschieden. In dem konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der Admin-C in der Pflicht gewesen wäre, den Domainnamen auf etwaige Verletzungen des Namen- oder Markenrechts zu überprüfen.
Nähere Infos zum Urteil des BHG finden Sie in dem Artikel der Kanzlei Sieling (Kurzversion) und in dem Artikel des Legal Tribune Magazins (Langversion).
Nachtrag 08.05.2012: Der Admin-C ist nicht für Rechtsverletzungen beim Impressum oder für rechtsverletzende Inhalte haftbar zu machen. Lesen Sie den ausführlichen Beitrag auf domain-recht.

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